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Artikel 6 Harmonisiertes System

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ARTIKEL 6

Komitee für das Harmonisierte System

Artikel 6

  1. 1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein als Komitee für das Harmonisierte System bezeichnetes Komitee eingesetzt, das sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt.
  2. 2. Es tritt in der Regel wenigstens zweimal im Jahr zusammen.
  3. 3. Die Tagungen des Komitees werden vom Generalsekretär anberaumt und finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, am Sitz des Rates statt.
  4. 4. Im Komitee für das Harmonisierte System hat jede Vertragspartei eine Stimme; wenn hingegen eine Zoll- oder Wirtschaftsunion sowie einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, geben diese Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens und ohne Präjudiz hinsichtlich jedes künftigen Übereinkommens gemeinsam nur eine Stimme ab. Wenn alle Mitgliedstaaten einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, die nach Artikel 11 Buchstabe (b) Vertragspartei werden kann, Vertragsparteien werden, geben sie dementsprechend gemeinsam nur eine Stimme ab.
  5. 5. Das Komitee für das Harmonisierte System wählt seinen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.
  6. 6. Es gibt sich eine Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der seinen Mitgliedern zustehenden Stimmen. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat.
  7. 7. Es lädt, sofern es dies für zweckmäßig hält, zwischenstaatliche und sonstige internationale Organisationen ein, an seinen Arbeiten als Beobachter teilzunehmen.
  8. 8. Es setzt, soweit dies - insbesondere im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe (a) - erforderlich ist, Subkomitees oder Arbeitsgruppen ein und bestimmt die Zusammensetzung, die Rechte betreffend Abstimmungen und die Geschäftsordnung solcher Subkomitees und Arbeitsgruppen.

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