ARTIKEL 11
Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden
Artikel 11
Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden:
(a) Mitgliedstaaten des Rates,
(b) Zoll- oder Wirtschaftsunionen, denen die Zuständigkeit zum Abschluß von Verträgen über bestimmte oder alle durch dieses Übereinkommen geregelte Bereiche übertragen worden ist, und
(c) alle anderen Staaten, die der Generalsekretär auf Weisung des Rates dazu einlädt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)