ARTIKEL 20
Registrierung bei den Vereinten Nationen
Artikel 20
Dieses Übereinkommen wird auf Antrag des Generalsekretärs des Rates gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterfertigt.
Beschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983
in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 11 bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen beglaubigte Abschriften.
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