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Artikel 8 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

Artikel 8

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in den Anlagen festgelegten Bedingungen.

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