Artikel 7
Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten
Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien, wenn möglich, geeignete Maßnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere:
- a) durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen, eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen,
- b) eine Übereinstimmung
- der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen;
- der dort tätigen Kontrolldienste;
- der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen Anweisungsverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden,
sicherzustellen.
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