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Artikel 7 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

Artikel 7

Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten

Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien, wenn möglich, geeignete Maßnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere:

  1. a) durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen, eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen,
  2. b) eine Übereinstimmung

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