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Artikel 5 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

Artikel 5

Ausstattung der Dienststellen

Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Kontrolldienste sicherzustellen, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß diese soweit wie möglich und im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ausgestattet werden mit:

  1. a) qualifiziertem Personal in ausreichender Zahl, entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs;
  2. b) zu Kontrollzwecken geeigneten Geräten und Einrichtungen; dabei sind die Beförderungsart, die zu prüfenden Waren und die Erfordernisse des Verkehrs zu berücksichtigen;
  3. c) Anweisungen für die Bediensteten, gemäß den geltenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen sowie innerstaatlichen Bestimmungen zu verfahren.

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