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Artikel 4 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

KAPITEL II – HARMONISIERUNG DER VERFAHREN

Artikel 4

Koordinierung der Kontrollen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz der Zollstellen und sonstigen Kontrolldienste soweit wie möglich zu harmonisieren.

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