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Artikel 6 Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1986

ARTIKEL VI

Zeitweilige Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1

Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Exekutivdirektorium die Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Kapitalanlagen, Darlehen und Garantien bis zu dem Zeitpunkt einstellen, in dem der Gouverneursrat Gelegenheit hat, die Lage zu überprüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen.

Abschnitt 2

Beendigung der Geschäftstätigkeit

a) Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, beenden. Nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt die Gesellschaft sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die Sicherstellung, Erhaltung und Verwertung ihrer Vermögenswerte sowie die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.

b) Bis zur endgültigen Regelung der Verbindlichkeiten und Verteilung der Vermögenswerte bleibt die Gesellschaft bestehen, und alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen der Gesellschaft und ihrer Mitglieder bleiben unberührt; jedoch darf ein Mitglied nur suspendiert werden oder aus der Gesellschaft austreten und eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

Abschnitt 3

Haftung der Mitglieder und Begleichung der Schulden

a) Die Haftung der Mitglieder aus ihren Zeichnungen auf das Kapital bleibt bestehen, bis alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft einschließlich der Eventualverbindlichkeiten geregelt sind.

b) Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Gesellschaft zu deren Lasten diese Verbindlichkeiten gehen, und sodann aus Zahlungen an die Gesellschaft für uneingezahlte Kapitalzeichnungen, zu deren Lasten diese Forderungen gehen, bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Exekutivdirektorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.

Abschnitt 4

Verteilung der Vermögenswerte

Artikel 6

a) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder auf Grund ihrer Anteile an der Gesellschaft erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die zu Lasten dieser Anteile gehen, erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist. Ferner muß diese Verteilung durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, genehmigt werden.

b) Die Verteilung der Vermögenswerte an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis der in ihrem Besitz befindlichen Anteile und zu Zeitpunkten und Bedingungen, welche die Gesellschaft für recht und billig erachtet. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft geregelt hat.

c) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die auf Grund dieses Artikels verteilt werden, genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Gesellschaft vor der Verteilung zustanden.

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