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Artikel 1 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1985

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. 1. „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend Zölle, sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben und die damit verbundenen Verfahren;
  2. 2. „Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Volksrepublik Bulgarien das Finanzministerium - Direktion „Zollämter und Zollkontrolle“, und die ihnen nachgeordneten Zollbehörden;
  3. 3. „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.

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