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Artikel 2 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1985

Artikel 2

Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Abkommens

  1. 1. sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern;
  2. 2. in allen Bereichen beiderseitigen Interesses, einschließlich der Ausbildung und Fortbildung der Beamten der Zollverwaltung, eng zusammenarbeiten und insbesondere auch gewonnene Erfahrungen bei der Anwendung und Auswertung neuer technischer Mittel austauschen;
  3. 3. einander über die in ihrem Gebiet geltenden Zollvorschriften informieren;
  4. 4. einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen unterstützen.

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