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Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 0

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1984 Undefined

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens

StF: BGBl. Nr. 410/1984 (NR: GP XVI RV 43 AB 174 S. 33 . BR: AB 2801 S. 442 .)

Änderung

BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168 . BR: AB 4828 S. 588 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zum Austausch der in Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen Noten wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16 am 1. November 1984 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und die REGIERUNG DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa voll und ganz durchzuführen,

IM BESTREBEN, den Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern und die gegenseitigen Beziehungen zu vertiefen,

IM BESTREBEN, die nachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu entfalten,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, durch die weitere Entfaltung der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen beider Vertragsparteien den Reise- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist, die regelmäßige Erhebung der Zölle und anderen Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren sowie die wirksamere Bekämpfung der Zollzuwiderhandlungen zu sichern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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