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Artikel 1 Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. a) „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren;
  2. b) „Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Slowakischen Republik das Ministerium für Finanzen – Zentralzollverwaltung, und die diesen nachgeordneten Zollbehörden;
  3. c) „Zollzuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.

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