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Artikel 65 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 65

Inkrafttreten

Dieses übereinkommen tritt in Kraft, wenn zwölf Unterzeichnerregierungen, deren Erstzeichnungen gemäß Anlage A zu diesem übereinkommen insgesamt nicht weniger als 65 vH des genehmigten Stammkapitals der Bank 1) umfassen, Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben; in jedem Fall ist aber der 1. Januar 1964 der früheste Zeitpunkt, zu dem dieses übereinkommen nach diesem Artikel in Kraft treten kann.

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1) Die Worte “genehmigtes Stammkapital der Bank" sollen das genehmigte Stammkapital der Bank bezeichnen, das den Wert von 211,2 Mio. Rechnungseinheiten hat und der Gesamtzahl der Erstanteile entspricht, die von den Staaten zu zeichnen sind, welche die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwerben können; s. Memorandum des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika zur Auslegung von Artikel 65 des übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, das der Schlußakte der Konferenz beigefügt ist.

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