Artikel 52
Gerichtsbarkeit
(1) Die Bank genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gerichtlichem Verfahren außer in Fällen, die aus der Ausübung ihrer Befugnis zur Darlehensaufnahme entstehen, in denen ein Prozeß gegen sie nur von einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle hat, oder im Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder eines Nichtmitgliedstaats, in dem sie einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat, geführt werden kann. Klagen können jedoch nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Forderungen ableiten.
(2) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.
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