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Artikel 53 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 53

Immunität der Vermögenswerte und der Archive

(1) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt oder gesetzgeberische Maßnahme.

(2) Die Archive der Bank sowie allgemein sämtliche in ihrem Eigentum oder Besitz befindliche Schriftstücke sind ohne Rücksicht auf ihren Aufbewahrungsort unverletzlich.

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