vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 42 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 42

Verteilung des Nettoeinkommens

(1) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Nettoeinkommens der Bank einschließlich des Nettoeinkommens ihrer Sonderfonds - nach Abzug für die Rücklagen - dem überschuß zugewiesen und welcher Teil gegebenenfalls ausgeschüttet wird.

(2) Die in Absatz 1 genannte Ausschüttung wird im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile vorgenommen.

(3) Die Zahlungen werden in der Weise und in der Währung vorgenommen, die der Gouverneursrat bestimmt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)