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Artikel 43 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

KAPITEL VI

AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG VON MITGLIEDERN; ZEITWEILIGE EINSTELLUNGUND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER BANK

Artikel 43

Austritt

(1) Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es der Bank in ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige zugehen läßt.

(2) Der Austritt eines Mitglieds wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank.

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