vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 41 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 41

Veröffentlichung des übereinkommens, Arbeitssprachen, Informationserteilung und Berichterstattung

(1) Die Bank wird sich bemühen, den Wortlaut dieses übereinkommens und alle ihre wichtigen Dokumente in den Hauptsprachen Afrikas verfügbar zu machen. Die Arbeitssprachen der Bank sind, wenn möglich, afrikanische Sprachen, Englisch und Französisch.

(2) Die Mitglieder liefern der Bank alle Informationen, die sie zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Aufgabe von ihnen anfordert.

(3) Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht, der einen geprüften Jahresabschluß enthält, und versendet ihn an ihre Mitglieder. Sie übermittelt den Mitgliedern auch vierteljährlich eine zusammenfassende Darstellung ihrer Finanzlage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, in der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden. Der Jahresbericht und die Vierteljahresberichte werden nach Artikel 13 Absatz 4 angefertigt.

(4) Die Bank kann alle sonstigen zur Erfüllung ihrer Zwecke und Aufgabe für wünschenswert erachteten Berichte veröffentlichen. Sie werden den Mitgliedern der Bank zugesandt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte