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Artikel 25 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 25

Auf Wertpapiere zu setzender Hinweis

Jedes von der Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf der Vorderseite den deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen, daß das Wertpapier keine Verbindlichkeit einer Regierung darstellt, es sei denn, daß es tatsächlich die Verbindlichkeit einer bestimmten Regierung darstellt; in diesem Fall hat der Vermerk entsprechend zu lauten.

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