Artikel 26
Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität
Wird es nach diesem Übereinkommen erforderlich:
- (i) den Wert einer Währung im Vergleich zu einer anderen Währung oder zu der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens bestimmten Rechnungseinheit zu bewerten, oder
- (ii) festzustellen, ob eine Währung konvertierbar ist, so nimmt die Bank diese Bewertung bzw. Feststellung nach Konsultierung mit dem Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise vor.
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