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Artikel 12 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

KAPITEL III

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 12

Verwendung der Bestände

Artikel 12

Die Bestände und Einrichtungen der Bank werden ausschließlich zur Erfüllung des in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Zweckes und zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben verwendet.

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