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Artikel 11 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 11

Trennung der Bestände

(1) Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt von den Sonderbeständen gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. Jeder Sonderfonds, seine Bestände und Konten werden völlig getrennt von anderen Sonderfonds, deren Beständen und Konten geführt.

(2) Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus den Geschäften oder anderen Betätigungen eines Sonderfonds belastet oder zur Deckung derselben verwendet. Zu einem Sonderfonds gehörende Sonderbestände werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus mit ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder mit Sonderbeständen, die zu einem anderen Sonderfonds gehören, finanzierten Geschäften oder sonstigen Betätigungen der Bank belastet oder zur Deckung derselben verwendet.

(3) Bei den Geschäften und sonstigen Betätigungen eines Sonderfonds beschränkt sich die Verbindlichkeit der Bank auf die der Bank zur Verfügung stehenden Sonderbestände, die zu diesem Sonderfonds gehören.

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