Artikel 8
Sonstige Vermögenswerte
(1) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Artikels kann der Fonds Verträge schließen, um sich sonstige Vermögenswerte, einschließlich Zuwendungen und Darlehen, von Mitgliedern, Teilnehmern, Nichtteilnehmerstaaten sowie von öffentlichen oder privaten Rechtsträgern zu beschaffen.
(2) Die Fristen und Bedingungen derartiger Verträge müssen mit den Zielen, der Geschäftstätigkeit und der Politik des Fonds vereinbar sein und dürfen weder für den Fonds noch für die Bank unangemessene verwaltungstechnische oder finanzielle Lasten mit sich bringen.
(3) Derartige Verträge, ausgenommen solche über Zuwendungen im Rahmen der Technischen Hilfe, müssen so gestaltet werden, daß sie dem Fonds die Einhaltung des Artikels 15 Absätze 4 und 5 ermöglichen.
(4) Derartige Verträge bedürfen der Genehmigung des Direktoriums; Verträge mit Nichtmitglied- oder Nichtteilnehmerstaaten oder mit der Dienststelle eines solchen Staates bedürfen einer Mehrheit von 85 vH der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer.
(5) Der Fonds nimmt nur Darlehen an (ausgenommen kurzfristige für seine Geschäftstätigkeit benötigte Kredite), die zu Vorzugsbedingungen gewährt werden; er nimmt auf keinem Markt Darlehen auf, er beteiligt sich nicht als Darlehensnehmer, Bürge oder in sonstiger Weise an der Ausgabe von Wertpapieren auf irgendeinem Markt und er gibt keine verkehrsfähigen oder übertragbaren Schuldverschreibungen über die nach Absatz 1 angenommenen Darlehen aus.
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