Artikel 15
Finanzierungsbedingungen
(1) Der Fonds finanziert Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitglieds nicht, wenn dieses widerspricht; der Fonds ist jedoch nicht gehalten, sich zu vergewissern, daß einzelne Mitglieder nicht widersprechen, wenn einer öffentlich-rechtlichen internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation Finanzierung gewährt wird.
(2) a) Der Fonds gewährt keine Finanzierung, wenn sie nach seiner Auffassung aus anderen Quellen zu Bedingungen verfügbar ist, die er als für den Darlehensnehmer annehmbar betrachtet.
b) Bei der Gewährung einer Finanzierung an andere Rechtsträger als Mitglieder unternimmt der Fonds alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, daß die Vorzugsbedingungen seiner Finanzierung nur solchen Mitgliedern oder sonstigen Rechtsträgen zugute kommen, die unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände in den Genuß einiger oder aller dieser Vorzugsbedingungen kommen sollten.
(3) Zur Gewährung einer Finanzierung hat der Antragsteller über den Präsidenten der Bank einen entsprechenden Vorschlag einzureichen; der Präsident legt dem Direktorium des Fonds einen schriftlichen Bericht vor, in welchem die Finanzierung auf Grund einer eingehenden Untersuchung des Antragsgegenstands durch das Personal des Fonds empfohlen wird.
(4) Beschaffung erfolgt auf Basis internationalen Wettbewerbs unter berechtigten Anbietern abgesehen von Fällen in denen das Direktorium entscheidet, dass derartiger internationaler Wettbewerb nicht gerechtfertigt wäre.
(5) Der Fonds trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Gegenwert einer Finanzierung nur für die Zwecke verwendet wird, für welche die Finanzierung gewährt wurde; dabei schenkt der Fonds Erwägungen der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und des freien Wettbewerbs im internationalen Handel gebührende Aufmerksamkeit, ohne politischen oder sonstigen nichtwirtschaftlichen Einflüssen oder Überlegungen Raum zu geben.
(6) Im Rahmen eines Finanzierungsgeschäfts gewährte Mittel werden dem Empfänger nur in dem Maße zur Verfügung gestellt, daß sie zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Vorhaben jeweils anfallenden Kosten ausreichen.
(7) Der Fonds läßt sich bei seiner Geschäftstätigkeit von gesunden Grundsätzen des Entwicklungsbankwesens leiten.
(8) Der Fonds tätigt keine Refinanzierungsgeschäfte.
(9) Bei der Gewährung eines Darlehens prüft der Fonds mit der gebotenen Sorgfalt, ob der Darlehensnehmer und gegebenenfalls der Bürge Gewähr dafür bieten, daß sie ihren Verpflichtungen nachkommen.
(10) Bei Prüfung eines Finanzierungsantrags berücksichtigt der Fonds gebührend die vom Empfänger und, wenn dieser kein Mitglied ist, die vom Empfänger und von dem oder den Mitgliedern, deren Hoheitsgebieten das Vorhaben oder Programm zugute kommen soll, getroffenen sachdienlichen Selbsthilfemaßnahmen.
(11) Der Fonds trifft alle Maßnahmen, die für die wirksame Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.
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