Artikel 59
Notifikation
Die Bank notifiziert allen Unterzeichnern
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
- c) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
- d) alle bei Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gemachten Erklärungen oder Vorbehalte.
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