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Artikel 59 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 59

Notifikation

Die Bank notifiziert allen Unterzeichnern

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  3. c) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
  4. d) alle bei Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gemachten Erklärungen oder Vorbehalte.

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