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Artikel 52 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

KAPITEL X

Auslegung und Schiedsverfahren

Artikel 52

Artikel 52

Auslegung

(1) Jede sich zwischen einem Teilnehmer und dem Fonds oder zwischen Teilnehmern ergebende Frage der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Hat ein von der zu prüfenden Frage besonders betroffener Teilnehmerstaat keinen Direktor seiner Staatsangehörigkeit in dieses Gremium entsandt, so ist er zur unmittelbaren Rechtsvertretung in solchen Fällen berechtigt. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.

(2) In jedem Fall, in dem das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, kann ein Teilnehmer die Verweisung der Frage an den Gouverneursrat fordern, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann der Fonds, soweit er dies für notwendig erachtet, auf der Grundlage der Entscheidung des Direktoriums handeln.

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