vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 53 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 53

Schiedsverfahren

Bei einer Streitigkeit zwischen dem Fonds und einem Staat, der als Teilnehmer ausgeschieden ist, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer nach Einstellung der Geschäftstätigkeit des Fonds wird die betreffende Streitigkeit einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Ein Schiedsrichter wird vom Fonds ernannt, ein zweiter Schiedsrichter von dem betreffenden Teilnehmer oder ehemaligen Teilnehmer, während der dritte Schiedsrichter, der zugleich Obmann ist, von beiden Parteien gemeinsam ernannt wird. Hat binnen fünfundvierzig Tagen nach Eingang des Antrags auf schiedsrichterliche Entscheidung eine Partei noch keinen Schiedsrichter ernannt oder ist binnen dreißig Tagen nach Ernennung von zwei Schiedsrichtern der dritte Schiedsrichter noch nicht ernannt worden; so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die in einer vom Gouverneursrat angenommenen Ordnung bestimmt ist, ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern geregelt; der dritte Schiedsrichter ist jedoch befugt, in allen streitigen Verfahrensfragen zu entscheiden. Die Entscheidungen, die endgültig und für die Parteien bindend sind, bedürfen der Mehrheit der Schiedsrichter.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)