Artikel 44
Immunität der Aktiva
Das Vermögen und die Aktiva des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder sonstigen Form der Wegnahme oder Befriedigung aus der Sache durch Verwaltungsakt oder gesetzgeberische Maßnahme.
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