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Artikel 44 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 44

Immunität der Aktiva

Das Vermögen und die Aktiva des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder sonstigen Form der Wegnahme oder Befriedigung aus der Sache durch Verwaltungsakt oder gesetzgeberische Maßnahme.

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