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Artikel 38 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 38

Aussetzung der Beteiligung

(1) Kommt ein Teilnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann dieser seine Beteiligung kraft Beschlusses des Gouverneursrats aussetzen. Ein Teilnehmer, dessen Beteiligung in dieser Weise ausgesetzt wurde, scheidet ein Jahr nach dem Tage der Aussetzung ohne weiteres als Teilnehmer aus, sofern nicht der Gouverneursrat beschließt, ihn wieder in den vorigen Stand einzusetzen.

(2) Während einer Aussetzung der Beteiligung darf ein Teilnehmer seine Rechte nach diesem Übereinkommen — mit Ausnahme des Rücktrittsrechts — nicht ausüben, unterliegt jedoch weiterhin seinen gesamten Verpflichtungen.

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