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Artikel 37 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

KAPITEL VII

Rücktritt;

Aussetzung der Beteiligung;

Einstellung der Geschäftstätigkeit

Artikel 37

Artikel 37

Rücktritt von Teilnehmern

Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine an den Fonds an dessen Sitz gerichtete schriftliche Mitteilung von dem Fonds zurücktreten. Der Rücktritt wird am Tag des Eingangs der Mitteilung oder an dem in ihr bezeichneten, längstens sechs Monate nach dem Eingang liegenden Tage wirksam.

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