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Artikel 27 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.2010

Artikel 27

Zusammensetzung des Direktoriums

(1) Es wird ein aus vierzehn Direktoren bestehendes Direktorium gebildet.

(2) Die Teilnehmerstaaten wählen nach Anlage B sieben Direktoren und sieben Stellvertretende Direktoren.

(3) Die Bank bestellt nach Anlage B sieben Direktoren und deren Stellvertreter aus dem Kreis des Direktoriums der Bank.

(4) Ein Stellvertretender Direktor des Fonds kann an allen Sitzungen des Direktoriums teilnehmen; er darf sich jedoch nur in Abwesenheit des von ihm Vertretenen an den Verhandlungen beteiligen und abstimmen.

(5) Das Direktorium lädt die übrigen Direktoren der Bank und ihre Stellvertreter ein, als Beobachter an den Sitzungen des Direktoriums teilzunehmen; jeder eingeladene Bankdirektor oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter kann sich an der Erörterung eines geplanten Vorhabens beteiligen, das dem Staat zugute kommen soll, den er im Direktorium der Bank vertritt.

(6)  a) Ein von der Bank bestellter Direktor bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gemäß Anlage B bestellt wurde und sein Amt angetreten hat. Mit dem Amt eines Direktors der Bank endet auch das eines Direktors des Fonds.

b) Die Amtsdauer der von den Teilnehmerstaaten gewählten Direktoren beträgt drei Jahre, endet jedoch stets dann, wenn eine allgemeine Aufstockung der Zeichnungen nach Artikel 7 Absatz 1 wirksam wird. Diese Direktoren können für eine oder mehrere Amtszeiten wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt wurden und ihr Amt angetreten haben. Wird das Amt eines solchen Direktors vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird die Leerstelle mit einem neuen Direktor besetzt, der von dem oder den Teilnehmerstaaten gewählt wird, deren Stimme abzugeben der Vorgänger befugt war. Ein solcher im Amt nachfolgender Direktor behält dieses Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers.

c) Solange das Amt eines Direktors unbesetzt ist, nimmt der Stellvertreter des ehemaligen Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme der Befugnis wahr, einen Stellvertreter zu benennen; zulässig ist jedoch die Benennung eines zeitweiligen Stellvertreters zur Vertretung in Sitzungen, die der Vertretene selbst nicht wahrnehmen kann.

(7) Wird ein Staat nach Artikel 3 Absatz 3 Teilnehmerstaat, erhöht ein Teilnehmerstaat seine Zeichnung oder ändern sich aus einem anderen Grund die Stimmrechte einzelner Teilnehmerstaaten zwischen den für die Wahl von Direktoren als Vertreter von Teilnehmerstaaten vorgesehenen Terminen,

  1. i) so tritt hinsichtlich der Direktoren dadurch keine Änderung ein; verliert ein Direktor jedoch seine sämtlichen Stimmrechte, so enden damit alsbald sein Amt und das seines Stellvertreters;
  2. ii) so werden die Stimmrechte der Teilnehmerstaaten und der von ihnen gewählten Direktoren vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufstockung einer Zeichnung oder neuer Zeichnungen beziehungsweise sonstiger Änderungen der Stimmrechte an entsprechend berichtigt;
  3. iii) so kann der neue Teilnehmerstaat, wenn er Stimmrechte besitzt, einen Direktor, der im gegebenen Zeitpunkt einen oder mehrere Teilnehmerstaaten vertritt, beauftragen, ihn bis zur nächsten allgemeinen Wahl der Direktoren der Teilnehmerstaaten zu vertreten und für ihn das Stimmrecht auszuüben.

(8) Direktoren und ihre Stellvertreter versehen ihr Amt ohne Zahlung einer Vergütung oder Ersatz von Auslagen durch den Fonds.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40260564

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