Artikel 23
Befugnisse des Gouverneursrats
(1) Sämtliche Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.
(2) Der Gouverneursrat kann seine sämtlichen Befugnisse auf das Direktorium übertragen, ausgenommen die Befugnis
- i) neue Teilnehmer zuzulassen und die Bedingungen für ihre Zulassung festzusetzen;
- ii) Aufstockungen der Zeichnungen nach Artikel 7 zu genehmigen und die diesbezüglichen Fristen und Bedingungen festzulegen;
- iii) einen Teilnehmer zeitweilig auszuschließen;
- iv) über Anfechtungen von Beschlüssen des Direktoriums über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens zu entscheiden;
- v) den Abschluß allgemeiner Übereinkünfte über Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu genehmigen, soweit es sich nicht um zeitweilige oder verwaltungstechnische Übereinkünfte handelt;
- vi) fondsfremde Buchprüfer auszuwählen und mit der Prüfung der Bücher des Fonds, der Bestätigung der Bilanz und der Feststellung der Gewinn- und Verlustrechnung des Fonds zu beauftragen;
- vii) nach Prüfung des Berichts der Buchprüfer die Bilanz sowie die Feststellung der Gewinn- und Verlustrechnung des Fonds zu genehmigen;
- viii) dieses Übereinkommen zu ändern;
- ix) die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Fonds und die Verteilung seiner Aktiva zu beschließen;
- x) alle sonstigen dem Gouverneursrat in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse auszuüben.
(3) Der Gouverneursrat kann jederzeit die Übertragung einer Angelegenheit auf das Direktorium widerrufen.
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