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Artikel 13 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 13

Aufrechterhaltung des Wertes von Währungsbeständen

(1) Sinkt die im Rahmen des Internationalen Währungsfonds geltende Parität der Währung eines Teilnehmerstaats im Verhältnis zur Rechnungseinheit oder ist nach Auffassung des Fonds ihr Devisenwert im Hoheitsgebiet des betreffenden Teilnehmers in beträchtlichem Maße gefallen, so zahlt dieser Teilnehmer binnen angemessener Frist in seiner eigenen Währung denjenigen Betrag an den Fonds, der erforderlich ist, um den im Zeitpunkt der Zeichnung gegebenen Wert des von dem Teilnehmer nach Artikel 6 und nach diesem Absatz in den Fonds eingezahlten Währungsbetrags ohne Rücksicht darauf aufrechtzuerhalten, ob der betreffende Währungsbetrag in Form von Schatzanweisungen, Kreditbriefen oder sonstigen nach Artikel 9 angenommenen Schuldverschreibungen geführt wird; diese Bestimmungen gelten jedoch nur insoweit, als der betreffende Währungsbetrag noch nicht auf die Stammeinlage eingezahlt oder in eine andere Währung konvertiert wurde.

(2) Steigt die Parität der Währung eines Teilnehmerstaats im Verhältnis zur Rechnungseinheit oder hat sich nach Auffassung des Fonds ihr Devisenwert im Hoheitsgebiet des betreffenden Teilnehmers in beträchtlichem Maße erhöht, so zahlt der Fonds dem Teilnehmer binnen angemessener Frist in dieser Währung einen Betrag zurück, der der Wertsteigerung des Währungsbetrags entspricht, auf den Absatz. 1 anwendbar ist.

(3) Der Fonds kann auf die Anwendung dieses Artikels verzichten oder ihn für unanwendbar erklären, wenn der Internationale Währungsfonds eine gleichmäßige Änderung der Parität der Währungen aller Teilnehmerstaaten vornimmt.

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