KAPITEL IV
Währungen
Artikel 11
Artikel 11
Verwendung von Währungen
(1) Währungsbeträge, die als Zahlung von Zeichnungen nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 oder nach Artikel 13 im Hinblick auf solche Zeichnungen eingehen, kann der Fonds im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit verwenden und in andere Währungen konvertieren, vorbehaltlich der Zustimmung des Direktoriums auch zur zeitweiligen Anlage von Beträgen, die für seine Geschäftstätigkeit nicht benötigt werden.
(2) Die Verwendung von Währungsbeträgen, die als Zahlung von Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 oder nach Artikel 13 im Hinblick auf solche Zeichnungen eingehen, unterliegt den Fristen und Bedingungen, unter denen die Beträge vereinnahmt wurden, oder, im Falle der nach Artikel 13 eingegangenen Beträge, den Fristen und Bedingungen, unter denen die Währungsbeträge angenommen wurden, deren Wert in dieser Weise aufrechterhalten wird.
(3) Alle sonstigen von ihm vereinnahmten Währungsbeträge kann der Fonds im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit frei verwenden und in andere Währungen konvertieren, vorbehaltlich der Zustimmung des Direktoriums auch zur zeitweiligen Anlage von Beträgen, die für seine Geschäftstätigkeit nicht benötigt werden.
(4) Diesem Artikel zuwiderlaufende Einschränkungen dürfen nicht auferlegt werden.
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