vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 8

(1) Die Unterstützung kann verweigert werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei im umgekehrten Fall nicht in der Lage, die begehrte Unterstützung zu leisten, so weist die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.

(3) Wenn einem Ersuchen ganz oder teilweise nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Vertragspartei hievon zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10004308

Dokumentnummer

NOR12047189

alte Dokumentnummer

N3197946874L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)