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Artikel 9 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 9

(1) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens und nur unter den von der Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, festgelegten Bedingungen verwendet werden; sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesen Zwecken betrauten Personen, Behörden oder sonstigen Dienststellen nur dann weitergegeben werden, wenn die Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen mit Suchtgiften, Waffen, Munition und Sprengstoffen.

(2) Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei, die sie erhält, den in diesem Gebiet geltenden Schutz des Amtsgeheimnisses.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10004308

Dokumentnummer

NOR12047190

alte Dokumentnummer

N3197946875L

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