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Artikel 15 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN in Belgrad, am 15. März 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10004308

Dokumentnummer

NOR12047196

alte Dokumentnummer

N3197946881L

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