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Artikel 14 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 14

(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.

(2) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien können bei Behandlung der Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und weder außenpolitischer noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar miteinander verkehren.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen und die Bundeszollverwaltung werden nach gegenseitiger Fühlungnahme die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie werden Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich lösen.

(4) Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und der Bundeszollverwaltung werden jährlich mindestens einmal zur Besprechung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben zusammentreffen. Sie werden dafür sorgen, daß die ihnen nachgeordneten Dienststellen zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben in ständiger unmittelbarer Verbindung stehen.

(5) Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien findet in der Regel in der Staatssprache der Republik Österreich und in den Amtssprachen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien statt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10004308

Dokumentnummer

NOR12047195

alte Dokumentnummer

N3197946880L

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