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Artikel 2 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1978

Artikel 2

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Abkommens

  1. a) sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern,
  2. b) über Fachbereiche von beiderseitigem Interesse einen Informationsaustausch pflegen und
  3. c) einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen unterstützen.

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