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Artikel 1 Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1978

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

(1) „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, die sich auf Zölle und sonstige Abgaben oder auf Verbote, Beschränkungen und Kontrollen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs beziehen.

(2) „Zollverwaltung“ in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden, in den Vereinigten Staaten von Amerika den United States Customs Service, Department of the Treasury.

(3) „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.

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