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Artikel 2 Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1978

Artikel 2

Unterstützung

(1) Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander durch ihre Zollverwaltungen Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen.

(2) Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens ist auf Ersuchen auch zu leisten zum Zweck der Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben durch die Zollverwaltungen.

(3) Die gegenseitige Unterstützung im Sinn der Absätze 1 und 2 umfaßt alle Arten von Verfahren, und zwar sowohl gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren als auch sonstige Ermittlungen, und erstreckt sich in der Republik Österreich auf Verfahren zur Geltendmachung von Ersatzforderungen und in den Vereinigten Staaten von Amerika auf Verfahren betreffend „liquidated damages“. Ersuchen um Unterstützung werden in allen Verfahren, einschließlich gerichtlicher Verfahren, durch die Zollverwaltung gestellt.

(4) Ersuchen um Verhaftung von Personen sind von der Unterstützung ausgenommen. Ebenso ist die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen von der Unterstützung ausgenommen.

(5) Alle Handlungen einer Vertragspartei nach diesem Abkommen erfolgen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften.

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