Artikel 63
Notifikationen
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 61 und 62 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 52 bezeichneten Staaten
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 52;
- b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 53;
- c) die Kündigungen nach Artikel 54;
- d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 55;
- e) die Vorbehalte nach Artikel 58.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062920
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