vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 54 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1978

Artikel 54

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

(2) Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

(3) Die Gültigkeit der Carnets TIR, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, von einem Abgangszollamt angenommen worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der bürgenden Verbände nach den Bedingungen dieses Abkommens bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062909

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)