Artikel 55
Außerkrafttreten
Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Abkommens während zwölf aufeinander folgende Monate weniger als fünf, so tritt dieses Abkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062910
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