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Artikel 55 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1978

Artikel 55

Außerkrafttreten

Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Abkommens während zwölf aufeinander folgende Monate weniger als fünf, so tritt dieses Abkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062910

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