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Artikel 56 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1978

Artikel 56

Außerkraftsetzung des TIR-Abkommens von 1959

(1) Dieses Abkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das TIR-Abkommen von 1959 in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien außer Kraft und tritt an dessen Stelle.

(2) Die nach den Bedingungen des TIR-Abkommens von 1959 für Straßenfahrzeuge und Behälter ausgestellten Verschlußanerkenntnisse (Zulassungsbescheinigungen) werden von den Vertragsparteien dieses Abkommens für den Warentransport unter Zollverschluß innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und unter Vorbehalt der Erneuerung anerkannt, sofern die Fahrzeuge und Behälter nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062911

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