Artikel 54
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
(3) Die Gültigkeit der Carnets TIR, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, von einem Abgangszollamt angenommen worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der bürgenden Verbände nach den Bedingungen dieses Abkommens bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062909
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