Artikel 49
Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Abkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens und insbesondere die Durchführung von TIR-Versendungen nicht behindern.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40064420
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
