vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 48 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1978

Artikel 48

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, vorausgesetzt, daß diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.

Schlagworte

Zollunion

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062903

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte