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Artikel 6 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ARTIKEL VI TECHNISCHE HILFE

Artikel 6

Abschnitt 1. Technische Beratung und Hilfe

Die Bank kann auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder oder auf Verlangen privater Firmen, die von ihr Darlehen erhalten können, im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs technische Beratung und Hilfe gewähren, insbesondere in bezug auf

  1. (i) Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -vorhaben, einschließlich der Prüfung von Dringlichkeitsstufen, sowie Ausarbeitung von Darlehensvorschlägen für bestimmte nationale oder regionale Entwicklungsvorhaben und
  2. (ii) Heranbildung und Weiterbildung von Kräften, die sich auf die Ausarbeitung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -vorhaben spezialisieren, durch Seminare und sonstige Ausbildungsmethoden.

Abschnitt 2. Verträge über Zusammenarbeit auf dem Gebiete der technischen Hilfe

Zur Erfüllung der Zwecke dieses Artikels kann die Bank mit anderen nationalen oder internationalen öffentlichen oder privaten Institutionen Verträge über technische Hilfe schließen.

Abschnitt 3. Kosten

(a) Die Bank kann mit Mitgliedstaaten oder Firmen, die technische Hilfe erhalten, eine Rückzahlung der Kosten für diese Hilfe zu von ihr für angemessen erachteten Bedingungen vereinbaren.

(b) Die Kosten für technische Hilfe, die nicht von den Empfängern gezahlt werden, sind aus den Nettoeinkünften der ordentlichen Kapitalbestände oder des Fonds zu bestreiten. Während der ersten drei Jahre der Geschäftstätigkeit der Bank können jedoch insgesamt höchstens 3 v. H. der Anfangsbestände des Fonds für solche Kosten verwendet werden.

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