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Artikel 7 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ARTIKEL VII VERSCHIEDENE BEFUGNISSE UND AUSSCHÜTTUNG DER GEWINNE

Artikel 7

Abschnitt 1. Verschiedene Befugnisse der Bank

Neben den sonst in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befugnissen hat die Bank die Befugnis,

  1. (i) Kredite aufzunehmen und in diesem Zusammenhang nach ihrem Gutdünken Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten dafür einzuräumen, vorausgesetzt, daß sie vor einer Veräußerung ihrer Schuldverschreibungen auf dem Markt eines Staates die Zustimmung dieses Staates sowie des Mitglieds einholt, auf dessen Währung die Schuldverschreibungen lauten. Darüber hinaus hat die Bank bei der Kreditaufnahme von Mitteln zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände die Zustimmung dieser Staaten zur uneingeschränkten Umwechslung der Beträge in die Währung jedes anderen Staates einzuholen,
  2. (ii) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Mittel angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen, vorausgesetzt, daß die Bank die Zustimmung des Staates einholt, in dessen Hoheitsgebiet die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen,
  3. iii) mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten die Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in von ihr bestimmten Schuldverschreibungen anzulegen,
  4. (iv) Wertpapiere, die in ihrem Portefeuille enthalten sind, zu garantieren, um ihren Verkauf zu erleichtern, und
  5. (v) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die zur Förderung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig oder wünschenswert sind.

Abschnitt 2. Auf Wertpapiere zu setzender Hinweis

Jedes von der Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf der Vorderseite den deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen, daß das Wertpapier keine Verbindlichkeit einer Regierung darstellt, es sei denn, daß es tatsächlich die Verbindlichkeit einer bestimmten Regierung darstellt, in diesem Fall hat der Vermerk entsprechend zu lauten.

Abschnitt 3. Erfüllung von Verbindlichkeiten der Bank in Verzugsfällen

(a) Im Falle eines tatsächlichen oder drohenden Zahlungsverzugs bei Darlehen, die die Bank unter Verwendung ihrer ordentlichen Kapitalbestände gewährt oder garantiert, trifft sie alle ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen zur Änderung der Darlehensbedingungen; ausgenommen ist eine Änderung der Rückzahlungswährung.

(b) Mit Zahlungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank für Kredite oder Garantien nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und iii, die zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände der Bank gehen, werden

  1. (i) zuerst die in Artikel III Abschnitt 13 vorgesehene Sonderreserve belastet und
  2. (ii) sodann, soweit erforderlich, nach freiem Ermessen der Bank die übrigen Reserven, Überschüsse und Mittel belastet, die den auf die Anteile am ordentlichen Kapital eingezahlten Beträgen entsprechen.

(c) Zur Erfüllung ihrer aus den ordentlichen Kapitalbeständen zu leistenden vertraglichen Zahlungen von Zinsen, sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen für von der Bank aufgenommene Kredite oder zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in bezug auf ähnliche Zahlungen für von ihr garantierte Darlehen, die zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalbestände gehen, kann die Bank nötigenfalls nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) die Mitglieder auffordern, einen angemessenen Betrag ihrer Zeichnungen auf das abrufbare ordentliche Kapital zu leisten. Darüber hinaus kann die Bank, wenn nach ihrer Auffassung ein Verzug von langer Dauer sein wird, einen weiteren Teil der Zeichnungen, der jedoch in einem Jahr 1 v. H. der Gesamtzeichnungen der Mitglieder auf die ordentlichen Kapitalbestände nicht überschreiten darf, für folgende Zwecke abrufen:

  1. (i) um den ausstehenden Kapitalbetrag eines von ihr zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalbestände garantierten Darlehens, für den der Schuldner sich in Verzug befindet, ganz oder teilweise vor der Fälligkeit abzulösen oder ihre Verbindlichkeit insoweit auf andere Weise zu erfüllen und
  2. (ii) um ihre Verpflichtungen aus ihren eigenen ausstehenden Verbindlichkeiten, die aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen zu zahlen sind, ganz oder teilweise zurückzukaufen oder auf andere Weise zu erfüllen.

Abschnitt 4. Ausschüttung oder Überweisung der Reingewinne und Überschüsse

(a) Der Gouverneursrat kann in regelmäßigen Abständen bestimmen, welcher Teil der Reingewinne und Überschüsse aus den ordentlichen Kapitalbeständen auszuschütten ist. Die Ausschüttungen sind erst dann vorzunehmen, wenn die Reserven einen vom Gouverneursrat für angemessen erachteten Stand erreicht haben.

(b) Bei der Genehmigung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Artikel VIII Abschnitt 2 Buchstabe (b) Ziffer (viii) kann der Gouveneursrat mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen, einen Teil der Reingewinne für das betreffende Rechnungsjahr aus den ordentlichen Kapitalbeständen an den Fonds überweisen.

Bevor der Gouverneursrat beschließt, eine Überweisung an den Fonds vorzunehmen, hat er einen Bericht des Exekutivdirektoriums über die Zweckmäßigkeit der Überweisung einzuholen, in dem unter anderem geprüft wird, (1) ob die Reserven einen angemessenen Stand erreicht haben, (2) ob die überwiesenen Mittel für die Geschäftstätigkeit des Fonds notwendig sind und (3) ob gegebenenfalls die Fähigkeit der Bank zur Kreditaufnahme beeinträchtigt wird.

(c) Die unter Buchstabe (a) genannten Ausschüttungen werden aus den ordentlichen Kapitalbeständen im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile am ordentlichen Kapital vorgenommen, ebenso werden die nach Buchstabe (b) an den Fonds überwiesenen Reingewinne den Gesamtbeitragsquoten jedes Mitglieds zum Fonds in dem genannten Verhältnis gutgeschrieben.

(d) Die Zahlungen nach Buchstabe (a) werden in der Weise und in der oder den Währungen vorgenommen, die der Gouverneursrat bestimmt. Erfolgen die Zahlungen an ein Mitglied in einer anderen Währung als seiner eigenen, so unterliegen die Überweisung der Währungsbeträge und ihre Verwendung durch den Empfängerstaat keinerlei Beschränkungen durch irgendein Mitglied.

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